Aufgabe 1 – Politische Einflussnahme 4 P.
Vier Möglichkeiten der Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess:
- Wahlen: Macht auf Zeit an Vertreter – wichtigste Kontrolle.
- Demonstration: Meinung öffentlich äußern.
- Bürgerinitiative / Petition: Zusammenschluss zu einem Thema.
- direkte Demokratie: Volksinitiative → Volksbegehren → Volksentscheid.
Aufgabe 2 – Instagram beurteilen 6 P.
Instagram = digitale Partizipation.
Vorteile: (1) schneller, breiter Zugang (v. a. Jugendliche); (2) Interaktivität – Teilen/Kommentare mobilisieren.
Nachteile: (1) Informationsflut, Wichtiges geht unter; (2) Anonymität → unqualifizierte/falsche Beiträge, Datenschutz.
Urteil: gut zur Mobilisierung, ersetzt aber keine seriöse Information.
Aufgabe 3.1 – Warum Grundrechte wichtig sind 4 P.
- schützen Menschenwürde (Art. 1) und Freiheit – Basis der Teilhabe;
- sichern politische Freiheiten (Meinungsfreiheit, Versammlung) → Mitwirkung/Kritik;
- garantieren Gleichheit und begrenzen die Staatsmacht (Lehre aus dem NS);
- binden den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG).
Aufgabe 3.2 – Einschränkung Art. 10 & 13 GG 6 P.
Art. 10 = Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; Art. 13 = Unverletzlichkeit der Wohnung. Einschränkung angemessen, weil:
- Schutz anderer Rechtsgüter (z. B. Strafverfolgung, Leben Dritter);
- Eingriff nur auf Gesetzesgrundlage, verhältnismäßig, richterlich kontrolliert;
- Abwägung Freiheit ↔ Sicherheit – das Grundrecht wird nicht aufgehoben.
Aufgabe 4.1 – Gleichberechtigung in der Praxis 6 P.
Rechtlich gleichberechtigt (Art. 3 Abs. 2 GG), praktisch nicht überall. Drei Aspekte:
- Beruf: Rollenbilder (Küche „männlich“, Service „weiblich“).
- Lohn: Frauen verdienen oft weniger (Gender-Pay-Gap).
- Care-Arbeit: Haushalt/Kinder meist bei Frauen → Teilzeit, weniger Karriere/Rente.
Fazit: Gleichheit im Gesetz ≠ tatsächliche Gleichstellung im Alltag.
Aufgabe 4.2 – Zwei Maßnahmen des Staates 4 P.
- Kinderbetreuung + flexible Arbeitszeiten (mehr Kitaplätze): entlastet beide Geschlechter, mehr Wahlfreiheit.
- Entgelttransparenz + Frauenförderung in Führung: Art. 3 Abs. 2 GG verpflichtet den Staat, Nachteile zu beseitigen.